Ratgeber · Stand: 27.10.2026

Pflegegrad 1 im Jahr 2027: Was bleibt?

Der Entlastungsbetrag gilt heute auch bei Pflegegrad 1. Der Kabinettsentwurf will das ändern – und lässt viele Familien mit offenen Fragen zurück.

Stand: 27.10.2026 · Keine Rechtsberatung

Die Reform (PNOG, Kabinettsentwurf / Bundesrat-Drs. 587/26) ist noch nicht beschlossen. Einzelne Regeln können sich im Bundestag und Bundesrat noch ändern.

Wenn bei Ihnen oder einem Angehörigen Pflegegrad 1 anerkannt ist, kennen Sie den Entlastungsbetrag vermutlich gut: bis zu 131 Euro im Monat für Alltagshilfe, Haushalt oder ähnliche Unterstützung. Das steht heute in § 45b SGB XI – und gilt für alle Pflegegrade in der häuslichen Pflege, also auch für Pflegegrad 1.

Was der Entwurf vorsieht

Nach dem Kabinettsentwurf soll der Entlastungsbetrag in den Pflegegraden 2 bis 5 in ein Sozialraumbudget übergehen (175 Euro monatlich, unter 25 Jahren 300 Euro). Pflegegrad 1 soll darauf keinen Anspruch mehr haben – der neue § 45b-E nennt ausdrücklich nur die Pflegegrade 2 bis 5. Der Pflegegrad selbst bleibt; der Fokus soll stärker auf Beratung, Begleitung und Prävention liegen – etwa auf Tipps zum barrierefreien Wohnen. Was genau bleibt und was wegfällt, ist noch nicht in Stein gemeißelt.

Wichtig: Bestandsschutz für den Pflegegrad und Geld für den Alltag sind zwei Paar Schuhe. Wer schon eingestuft ist, soll seinen Pflegegrad nicht allein wegen höherer Punktgrenzen verlieren (BMG). Für den monatlichen Entlastungsbetrag bei Pflege zu Hause findet sich im Entwurf kein vergleichbarer Besitzstandsschutz. Besitzstandsschutz ist dort ausdrücklich für den bisherigen stationären Zuschuss bei Pflegegrad 1 vorgesehen – und nur für Bestandsfälle im Heim. Ob der monatliche Entlastungsbetrag zu Hause trotzdem wegfällt, ist genau die Stelle, an der viele Familien ratlos sind – und an der Verbände nachbessern wollen.

Die Lücke, über die gerade gesprochen wird

Ein Gastbeitrag in der Frankfurter Rundschau (26.10.2026) bringt es auf den Punkt: Fällt die finanzielle Entlastung im Januar 2027 weg und kommt die neue Pflegebegleitung erst später, bleibt der Bedarf trotzdem. Wer die Hilfe dann privat nicht tragen kann, landet oft bei den Angehörigen – obendrauf auf Job und Familie.

Wann die Pflegebegleitung wirklich startet, ist noch nicht einheitlich klar. Kassendarstellungen und Medienbeiträge nennen teils 2028, teils 2029. Für diesen Ratgeber setzen wir keine Jahreszahl fest – fragen Sie den aktuellen Stand bei Ihrer Pflegekasse.

Der Sozialverband VdK fordert ausdrücklich, dass das Sozialraumbudget auch Pflegegrad 1 offensteht und niemand zum Jahreswechsel plötzlich ohne Unterstützung dasteht. Im Parlament kann sich also noch etwas bewegen.

Offen – Restguthaben aus 2026: Nach heutigem Recht (§ 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI) können nicht genutzte Beträge ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden – Rest aus 2026 also grundsätzlich bis zum 30.06.2027. Im Kabinettsentwurf findet sich keine ausdrückliche Übergangsregel für dieses Restguthaben. Ob es schon am 31.12.2026 verfällt oder weiter nutzbar bleibt, ist rechtlich nicht geklärt. Planen Sie vorsichtig und fragen Sie Ihre Pflegekasse schriftlich.

Was Sie jetzt praktisch tun können

Damit Sie den Überblick behalten

Hegeline erinnert Sie an Fristen und offene Beträge und hält geltendes Recht und den geplanten Stand 2027 auseinander. Ändert sich am Gesetz etwas, passen wir diesen Ratgeber an.

Mehr dazu: Pflegereform 2027 · Entlastungsbetrag 2026 verfällt? · Entlastungsbetrag und Pflegedienst 2027 · Welche Pflegeleistungen stehen mir zu? · Auszeit für pflegende Angehörige

Quellen: § 45b SGB XI · BMG-FAQ PNOG · BMG Leistungen Pflegegrad 1 · Bundesrat Drucksache 587/26 (PNOG) · Barmer zum PNOG · FR 26.10.2026 · VdK 26.10.2026

Kein Euro soll verfallen

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