Ratgeber · Stand: 22.10.2026

Checkliste zum Jahresende: Was Sie vor dem 31.12. nutzen sollten

Viele Budgets der Pflegeversicherung gelten pro Monat oder pro Kalenderjahr. Was bis Jahresende nicht genutzt ist, kann verfallen. Mit dieser Checkliste gehen Sie die wichtigsten Punkte vor dem 31.12. durch.

Wichtiger Hinweis zum Jahresende 2026 (Stand: 22.10.2026): Nach geltendem Recht kann nicht genutzter Entlastungsbetrag aus 2026 noch bis zum 30.06.2027 verwendet werden. Der Kabinettsentwurf zur Pflegereform 2027 (PNOG) enthält nach unserem Kenntnisstand aber keine ausdrückliche Übergangsregel für dieses Restguthaben. Die Verbraucherzentrale NRW warnt deshalb, dass es schon zum 31.12.2026 verfallen könnte. Ob es so kommt, ist offen, denn das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Sicherer ist es, Restguthaben möglichst noch 2026 zu nutzen. Mehr dazu: Entlastungsbetrag 2026 verfällt? und Pflegereform 2027.

1. Entlastungsbetrag: Restguthaben prüfen

Fragen Sie bei der Pflegekasse nach, wie viel Entlastungsbetrag aus diesem Jahr noch offen ist. Nach § 45b SGB XI kann ein nicht verbrauchter Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden, also bis zum 30.06. des Folgejahres. Guthaben aus dem Vorjahr, das bis zum 30.06. nicht genutzt wurde, ist dagegen verfallen. Planen Sie jetzt Termine bei anerkannten Alltagshelfern, Betreuungsdiensten oder in der Tagespflege ein.

2. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Jahresbudget nutzen

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich ab Pflegegrad 2 einen gemeinsamen Jahresbetrag je Kalenderjahr (§ 42a SGB XI). Haben Sie davon noch etwas übrig, können Sie es etwa für stundenweise Vertretung durch Helfer oder Nachbarn nutzen. Die Kosten einer Verhinderungspflege können Sie nach § 39 SGB XI noch bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres zur Erstattung einreichen, die Leistung selbst muss aber im jeweiligen Jahr erbracht sein.

Pflegereform 2027: Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) sieht hier Änderungen vor oder kann sie noch bringen. Stand und Details im Ratgeber zur Pflegereform 2027.

3. Pflegehilfsmittel: monatlich abrufen

Der Betrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Handschuhe oder Bettschutzeinlagen, gilt pro Monat (§ 40 SGB XI). Der Höchstbetrag ist monatlich begrenzt; ein Ansparen über mehrere Monate sieht das Gesetz nicht vor. Prüfen Sie, ob die monatliche Lieferung läuft, oder beantragen Sie sie jetzt.

4. Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 nachweisen

Wer nur Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch zu Hause nachweisen, ab Pflegegrad 2 einmal pro Halbjahr (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Wird er nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Prüfen Sie, wann der letzte Besuch war, und vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin.

5. Pflegegrad noch passend?

Hat sich die Situation im Laufe des Jahres verschlechtert? Dann stellen Sie formlos einen Antrag auf Höherstufung. Leistungen nach einem höheren Pflegegrad gibt es ab dem Antragsmonat, wenn die Voraussetzungen dann schon vorlagen. Ein Antrag noch im Dezember kann also bares Geld wert sein. Mehr im Ratgeber Pflegegrad beantragen.

6. Belege sammeln und einreichen

Sammeln Sie alle Rechnungen von Alltagshelfern, Betreuungsdiensten und Tagespflege, die Kosten der Verhinderungspflege, den Nachweis über den Beratungsbesuch sowie Kopien von Anträgen und Bescheiden. Reichen Sie offene Belege möglichst zeitnah ein. Für Ihre Steuer kann außerdem der Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige interessant sein. Lassen Sie sich dazu steuerlich beraten.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • ☐ Restguthaben Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse erfragen und einplanen
  • ☐ Rest des Jahresbetrags für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nutzen
  • ☐ Monatliche Pflegehilfsmittel laufen
  • ☐ Beratungsbesuch für dieses Halbjahr erledigt
  • ☐ Pflegegrad noch passend, sonst Höherstufung beantragen
  • ☐ Alle Belege gesammelt und eingereicht

Häufige Fragen

Bis wann kann ich den Entlastungsbetrag aus 2026 nutzen?

Nach geltendem Recht (§ 45b SGB XI) bis zum 30.06.2027. Der Entwurf der Pflegereform 2027 enthält jedoch keine ausdrückliche Übergangsregel. Ob das Restguthaben schon zum 31.12.2026 verfällt, ist offen. Sicherer ist es, es noch 2026 zu nutzen (Stand: 22.10.2026).

Verfällt der Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?

Der gemeinsame Jahresbetrag gilt je Kalenderjahr (§ 42a SGB XI). Nicht genutzte Beträge werden nach heutigem Recht nicht ins nächste Jahr übertragen. Die Erstattung von Verhinderungspflege können Sie aber bis Ende des Folgejahres beantragen (§ 39 SGB XI).

Was passiert, wenn der Beratungsbesuch fehlt?

Wer nur Pflegegeld bezieht und den Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI nicht abruft, muss mit einer angemessenen Kürzung und im Wiederholungsfall mit dem Entzug des Pflegegeldes rechnen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Pflicht ist der Besuch ab Pflegegrad 2 einmal pro Halbjahr.

Quellen: § 45b SGB XI · § 42a SGB XI · § 39 SGB XI · § 40 SGB XI · § 37 SGB XI · BMG: Leistungsbeträge 2026 · BMG: Gesetzentwurf PNOG · Verbraucherzentrale NRW

Kein Euro soll verfallen

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