Ratgeber · Stand: 22.10.2026

Welche Pflegeleistungen stehen mir zu?

Die Pflegeversicherung bietet mehr als das Pflegegeld. Viele Leistungen bleiben trotzdem ungenutzt, bundesweit verfallen Ansprüche im Wert von mindestens 12 Mrd € im Jahr, laut VdK-Studie 2022. Hier finden Sie die Leistungen sortiert nach dem, was Sie als pflegende Angehörige brauchen.

Voraussetzung für die meisten Leistungen ist ein Pflegegrad. Wie Sie ihn beantragen, lesen Sie im Ratgeber Pflegegrad beantragen. Die Beträge für 2026 finden Sie gesammelt in der Tabelle weiter unten.

Geld für die Pflege zu Hause

Pflegen Angehörige selbst, gibt es das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) ab Pflegegrad 2. Übernimmt ein zugelassener Pflegedienst die Pflege, zahlt die Kasse Pflegesachleistungen (§ 36). Beides lässt sich als Kombinationsleistung anteilig verbinden (§ 38). Ergänzend gibt es die Tages- und Nachtpflege (§ 41) in einer Einrichtung.

Entlastung im Alltag

Für anerkannte Hilfen im Alltag, etwa Haushaltshilfe oder Betreuung, gibt es heute den Entlastungsbetrag (§ 45b), schon ab Pflegegrad 1. Er wird gegen Belege erstattet. Nicht genutzte Beträge können nach heutigem Recht bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres genutzt werden.

Pflegereform 2027: Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) sieht hier Änderungen vor oder kann sie noch bringen. Stand und Details im Ratgeber zur Pflegereform 2027.

Auszeit und Vertretung

Wenn Sie Urlaub brauchen, krank sind oder sonst ausfallen, zahlt die Kasse ab Pflegegrad 2 eine Vertretung: als Verhinderungspflege zu Hause (§ 39) oder als Kurzzeitpflege in einer Einrichtung (§ 42). Beide teilen sich einen gemeinsamen Jahresbetrag (§ 42a). Während dieser Zeit wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Jahr zur Hälfte weitergezahlt.

Pflegereform 2027: Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) sieht hier Änderungen vor oder kann sie noch bringen. Stand und Details im Ratgeber zur Pflegereform 2027.

Pflegehilfsmittel

Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel gibt es einen monatlichen Betrag, für technische Hilfsmittel wie ein Pflegebett eine Versorgung meist leihweise (§ 40). Das gilt ab Pflegegrad 1.

Wohnraum anpassen

Für Umbauten, die die Pflege zu Hause erleichtern, etwa eine bodengleiche Dusche oder einen Treppenlift, gibt es Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung (§ 40 Abs. 4) je Maßnahme. Stellen Sie den Antrag am besten vor Beginn des Umbaus und warten Sie die Entscheidung der Pflegekasse ab.

Beratung und Schulung

  • Pflegeberatung (§ 7a) und Beratung in Pflegestützpunkten, kostenlos.
  • Beratungsbesuch bei Pflegegeldbezug (§ 37 Abs. 3): Pflicht ab Pflegegrad 2 einmal pro Halbjahr; in den Pflegegraden 4 und 5 auf Wunsch vierteljährlich. Wer ihn nicht abruft, riskiert eine Kürzung des Pflegegeldes.
  • Pflegekurse für Angehörige (§ 45), kostenlos, auch zu Hause.

Soziale Absicherung der Pflegeperson

Wer einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig zu Hause regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, pflegt, ist bei der Pflege gesetzlich unfallversichert (§ 44 SGB XI, § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII). Versichert sind die pflegerischen Tätigkeiten und Hilfen im Haushalt, ohne eigene Beiträge. Unter weiteren Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse außerdem Rentenbeiträge und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (§ 44 SGB XI). Für Berufstätige gibt es die kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit Pflegeunterstützungsgeld sowie Pflegezeit und Familienpflegezeit.

Beträge 2026 im Überblick Stand: 22.10.2026

Quelle: BMG, Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026. Die Beträge gelten bis zu einer gesetzlichen Änderung. Ab 2027 sind mit dem PNOG Änderungen geplant.

LeistungPG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld / Monat–347 €599 €800 €990 €
Pflegesachleistungen / Monat (bis zu)–796 €1.497 €1.859 €2.299 €
Tages- und Nachtpflege / Monat (bis zu)–721 €1.357 €1.685 €2.085 €
Entlastungsbetrag / Monat (bis zu)131 €131 €131 €131 €131 €
Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege–3.539 € pro Kalenderjahr
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch / Monat (bis zu)42 €
Wohnumfeldverbesserung je Maßnahme (bis zu)4.180 €

Häufige Fragen

Welche Pflegeleistungen gibt es schon ab Pflegegrad 1?

Nach heutigem Recht unter anderem den Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung und Pflegeberatung. Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2. Mit der Pflegereform 2027 soll sich für Pflegegrad 1 einiges ändern.

Kann ich Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren?

Ja, als Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI). Das Pflegegeld wird dann anteilig gekürzt, je nachdem, wie viel der Sachleistung Sie nutzen.

Muss ich Leistungen einzeln beantragen?

Viele ja, etwa Verhinderungspflege, Wohnraumanpassung oder Pflegehilfsmittel. Den Entlastungsbetrag müssen Sie nicht vorab beantragen. Er wird gegen Belege erstattet (§ 45b SGB XI).

Werden pflegende Angehörige rentenversichert?

Ja, wenn sie einen Menschen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen und weitere Voraussetzungen erfüllen (§ 44 SGB XI). Die Pflegekasse zahlt dann Rentenbeiträge.

Quellen: BMG: Leistungsbeträge 2026 · § 36 SGB XI · § 37 SGB XI · § 39 SGB XI · § 40 SGB XI · § 42a SGB XI · § 44 SGB XI · § 45b SGB XI · VdK-Pflegestudie 2022 (Hochschule Osnabrück) · § 2 SGB VII · § 19 SGB XI

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