Wer pflegt, braucht auch Pausen. Die Pflegeversicherung zahlt dafür eine Vertretung – zu Hause oder in einer Einrichtung. Hier finden Sie, was 2026 gilt und was sich 2027 ändern könnte.
Stand: 25.10.2026 · Keine Rechtsberatung
Vorweg: Die Reform ist noch nicht endgültig beschlossen. Bis dahin gilt das heutige Recht. Nutzen Sie offene Budgets bewusst – und planen Sie die nächste Auszeit rechtzeitig.
Was gilt heute (2026)?
Ab Pflegegrad 2 stehen Ihnen zwei Wege offen, wenn Sie als Pflegeperson Urlaub machen, krank sind oder aus anderen Gründen ausfallen:
- Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): Eine Vertretung kommt zu Ihnen nach Hause, längstens acht Wochen je Kalenderjahr.
- Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI): Die Pflege findet vorübergehend in einer vollstationären Einrichtung statt, ebenfalls längstens acht Wochen je Kalenderjahr.
Beide Leistungen teilen sich einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Das Budget ist flexibel zwischen beiden Leistungen nutzbar. Nicht genutzte Beträge werden nach heutigem Recht nicht ins nächste Jahr übertragen. Während der Vertretung wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
Bei Kurzzeitpflege übernehmen die Kassen die pflegebedingten Kosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben oft Eigenanteil.
Ergänzend hilft der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): bis zu 131 Euro im Monat, schon ab Pflegegrad 1, ohne Vorabantrag. Damit können Sie unter anderem anerkannte Alltagsangebote, Pflegedienstleistungen zur Entlastung sowie Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege mitfinanzieren. Nicht Genutztes dürfen Sie ansparen; Rest aus 2026 können Sie nach heutigem Recht bis zum 30.06.2027 nutzen.
Zusätzlich können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 nach § 45a Abs. 4 bis zu 40 Prozent des ambulanten Sachleistungsbetrags in anerkannte Alltagsangebote umwandeln, soweit der Betrag im Monat nicht für Pflegesachleistungen verbraucht wird.
Antrag und Fristen
Eine vorherige Antragstellung vor der Verhinderungspflege ist nicht nötig. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten aber nur, wenn Sie einen Erstattungsantrag mit Kostennachweis stellen – spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Leistung folgt. Die Leistung selbst muss im jeweiligen Kalenderjahr erbracht sein.
Bei Kurzzeitpflege rechnen Einrichtungen oft direkt mit der Kasse ab. Lassen Sie sich eine Übersicht aushändigen, auf der klar steht, welcher Betrag über den gemeinsamen Jahresbetrag läuft.
Typische Stolperfallen
- Nur anerkannte Anbieter und Leistungen abrechnen; sonst keine Erstattung.
- Belege sammeln oder die Abtretung an den Anbieter klären.
- Eigenanteile bei Kurzzeitpflege (Unterkunft, Verpflegung, Investition) einplanen.
- Verhinderung und Kurzzeit teilen sich einen Topf – nicht zwei getrennte Budgets.
- Erstattungsfrist und Jahresende im Blick behalten; das Jahresbudget selbst überträgt sich nicht.
Was ist ab 2027 geplant?
Im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG, Kabinett 30.09.2026, Bundesrat-Drs. 587/26; erste Lesung im Bundestag für den 05.11.2026 vorgesehen) soll die Verhinderungspflege als eigenständige Leistung entfallen. Vertretung soll dann über andere Budgets laufen. Geplant sind unter anderem:
- ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro je Kalenderjahr (§ 39-E) für Pflegegrade 2 bis 5 in Akut- und Überbrückungssituationen, zweckgebunden für Notdienste in der ambulanten Pflege und für Kurzzeitpflege; für 2027 sieht der Entwurf eine Übergangsregel vor, wonach auch bestehende ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste in Akutsituationen genutzt werden können (§ 39 Abs. 6-E),
- weiterhin Kurzzeitpflege (§ 42-E), begrenzt auf acht Wochen und finanziell auf die Höhe des Überbrückungsbudgets,
- für sonstige Vertretung im Alltag stärker die Nutzung von Sachleistungs- und Entlastungsbudget sowie des neuen Sozialraumbudgets,
- ein Sozialraumbudget (§ 45b-E) anstelle des Entlastungsbetrags: 175 Euro monatlich ab Pflegegrad 2 (unter 25 Jahren: 300 Euro), nur für anerkannte Alltagshilfen – nicht für Pflegedienste, Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege,
- die Streichung der bisherigen Umwandlung von bis zu 40 Prozent der Sachleistung.
Der gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a soll entfallen. Beim Sozialraumbudget nennt der Normtext keine Übertragungsregel; laut Begründung soll eine Ansparmöglichkeit nicht weiter erforderlich sein. Für Pflegegrad 1 ist kein Sozialraumbudget vorgesehen; vorgesehen sind Beratung und später Pflegebegleitung (ab 2029 geplant). Einen Bestandsschutz für den bisherigen Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 enthält der Entwurf nicht – zugesagt ist im Entwurf vor allem, dass niemand seinen Pflegegrad verliert.
Starten soll die Reform am 1. Januar 2027. Bundestag und Bundesrat können den Text noch ändern.
Was können Sie jetzt tun?
Hegeline erinnert Sie an offene Budgets und Fristen. Ändert sich am Gesetz etwas, passen wir diesen Ratgeber an.
Mehr dazu: Welche Pflegeleistungen stehen mir zu? · Checkliste zum Jahresende · Pflegereform 2027 · Entlastungsbetrag 2026 verfällt? · Pflege-Cockpit der Pflegekassen
Quellen: § 39 SGB XI · § 42 SGB XI · § 42a SGB XI · § 45a SGB XI · § 45b SGB XI · Bundesrat Drucksache 587/26 (PNOG) · Deutscher Bundestag: Erste Lesung · BMG: Leistungsbeträge 2026
Kein Euro soll verfallen
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