Ratgeber · Stand 21.10.2026

Entlastungsbetrag 2026 verfällt: Was Sie jetzt tun sollten

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf 131 € im Monat. Viele Familien rufen das Geld nie ab. Ende 2026 ist das besonders riskant: Mit der geplanten Pflegereform könnte Restguthaben früher verfallen als bisher.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 2026 131 € pro Monat, also bis zu 1.572 € pro Jahr. Ihn erhalten alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause leben. Das Geld wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Beleg erstattet, und zwar zweckgebunden für:

  • anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe oder Betreuung
  • Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege (Eigenanteile)
  • ambulante Pflegedienste (in Pflegegrad 2 bis 5 nicht für Körperpflege)

Wann verfällt das Guthaben nach heutigem Recht?

Nicht genutzte Beträge eines Jahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Danach verfallen sie. Guthaben aus 2025 ist damit seit dem 30.06.2026 verfallen. Guthaben aus 2026 wäre nach geltendem Recht bis zum 30.06.2027 nutzbar.

Warum der 31.12.2026 wichtig werden kann

Der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vom 30.09.2026 ersetzt den Entlastungsbetrag ab 01.01.2027 durch ein Sozialraumbudget. Eine Übergangsregel für Restguthaben aus 2026 ist im Entwurf nicht vorgesehen. Fachstellen halten deshalb einen Verfall schon zum 31.12.2026 für möglich. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen.

Wer 2026 noch Guthaben hat, sollte es deshalb möglichst bis Jahresende einsetzen, statt auf die Frist im Sommer 2027 zu setzen.

So nutzen Sie den Rest jetzt noch

  1. Restguthaben erfragen: Ihre Pflegekasse nennt Ihnen den aktuellen Stand, oft auch online.
  2. Anerkannten Anbieter finden: Nur nach Landesrecht anerkannte Angebote sind erstattungsfähig. Listen führen Pflegekassen und Pflegestützpunkte.
  3. Leistungen bündeln: Zum Beispiel eine Grundreinigung, zusätzliche Betreuungsstunden oder Tagespflege-Eigenanteile noch im Dezember.
  4. Belege einreichen: Rechnung plus Erstattungsantrag an die Pflegekasse, oder der Anbieter rechnet per Abtretungserklärung direkt ab.

Wie viel bei Ihnen noch offen ist, schätzt unser Rechner in einer Minute.

Quellen: § 45b SGB XI (gesetze-im-internet.de) · gesund.bund.de: Entlastungsbetrag · BMG: Leistungsbeträge 2026 · BMG: Pflegeneuordnungsgesetz · Verbraucherzentrale NRW

Kein Euro soll verfallen

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